§ 23 (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des
Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, desGenfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des