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Gesetzestext § 231 FinStrG

Fellner8. LfgJänner 2008

Zum XXIV. Hauptstück.

 

§ 231. Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, dass er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.

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