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Kommentierung zu § 230 FinStrG (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Die über den Verurteilten in einem Strafverfahren verhängte Geldstrafe wird, soweit sie nicht bedingt nach gesehen wurde, mit Rechtskraft des Urteils zur Gänze fällig. Erlegt der Verurteilte die Geldstrafe nicht unverzüglich, ist er gemäß § 409 Abs 1 StPO schriftlich aufzufordern, diese binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Eintreibung richtet sich nach den §§ 6, 7 und 10 - 12 GEG (OGH vom 12. April 2007, 2 Ob 177/06b).

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