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Gesetzestext § 205 FinStrG

Fellner14. LfgMärz 2011

Zu § 195

 

§ 205. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

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