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Kommentierung zu § 203 FinStrG (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die Möglichkeit der Diversion erweitert und auf Taten mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu fünf Jahre ausgeweitet. Mit § 203 FinStrG isF des AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, wird die Diversionsmöglichkeit für Finanzvergehen unter Beibehaltung der Sonderregelung für Jugendstraftaten weiterhin ausgeschlossen (RV, 896 BlgNR 25. GP ).

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