Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurde die Möglichkeit der Diversion erweitert und auf Taten mit einer Freiheitsstrafdrohung bis zu fünf Jahre ausgeweitet. Mit § 203 FinStrG isF des AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, wird die Diversionsmöglichkeit für Finanzvergehen unter Beibehaltung der Sonderregelung für Jugendstraftaten weiterhin ausgeschlossen (RV, 896 BlgNR 25. GP ).