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Änderung des Abgabenbetrages (§ 165 Abs 1 lit d FinStrG)

Fellner17. LfgJänner 2014

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Nach § 165 Abs 1 lit d FinStrG stellt es einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zu Grunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde.

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