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Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 160 FinStrG) (Fellner)

Fellner21. LfgMai 2016

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§ 160 Abs 1 FinStrG idF des AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, enthält entsprechend dem in Art 47 Abs 2 GRC und Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht den Grundsatz, dass über Beschwerden nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist.

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