Nach § 159 FinStrG gilt die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs 2 FinStrG auch für das Rechtsmittelverfahren.
Ist aber die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde einen Amtsbeauftragten für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.