Ausschluss des Verteidigers (§ 78 Abs 1 FinStrG) (Fellner)
Fellner22. LfgNovember 2016
Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (22. Lfg 2016) Ausschluss des Verteidigers (§ 78 Abs 1 FinStrG) Rz 2828
Nach § 78 Abs 1 erster Satz FinStrG sind in der mündlichen Verhandlung Personen, die als Zeugen für diese Verhandlung geladen sind, als Verteidiger nicht zugelassen.