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zu § 439 UGB - Verjährung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Verjährung

 

§ 439. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im § 432 Abs 3 bezeichneten Ansprüche.

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