zu § 438 UGB - Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag erloschen.