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zu § 211 UGB - Wertansätze von Passivposten (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Wertansätze von Passivposten

 

(1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.

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