vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 210 UGB - Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes

 

§ 210. Die für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben. Bei der Bemessung des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs 2 Z 4) Bedacht zu nehmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte