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zu § 203 UGB - Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten

 

(1) Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204, anzusetzen.

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