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zu § 202 UGB - Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen

 

(1) Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Werden Betriebe oder Teilbetriebe eingelegt oder zugewendet, so gilt § 203 Abs 5 sinngemäß.

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