Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 108h Abs 1 Z 2 wird nach dem ersten Satz des Schlussteiles folgender Satz eingefügt:
„Für die Berechnung der Aktienquote ist auf die wirtschaftliche Zurechnung der Aktien gemäß den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften abzustellen.“
