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§ 198 Abs 7 UGB (Kopper-Zisser/Petutschnig/Schereda)

Kopper-Zisser/Schereda/Petutschnig26. LfgJuni 2024

§ 198 (7) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufzunehmen und gesondert auszuweisen. Der eingesetzte Betrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.

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