Kopper-Zisser/Schereda/Petutschnig26. LfgJuni 2024
Rechnungsabgrenzungsposten
§ 198 (5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.