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§ 198 Abs 5–6 UGB (Kopper-Zisser/Petutschnig/Schereda)

Kopper-Zisser/Schereda/Petutschnig26. LfgJuni 2024

Rechnungsabgrenzungsposten

§ 198 (5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.

Rechnungsabgrenzungsposten

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