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§ 84c GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 84c Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

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