Inhaltsübersicht
§ 84b enthält die Begriffsdefinitionen für den Abschn 8a. Da Abschn 8a EU-rechtliche Bestimmungen in das heimische Recht einfügt, kann der Abschn 8a auch als eigenständiger Rechtsbereich angesehen werden, der deshalb auch eigenständige „Legaldefinitionen“ für die darin verwendeten Begriffe benötigt.