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§ 73 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch17. LfgOktober 2011

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1. Aushangpflicht in Geschäftsräumen

1
Gewerbetreibende sind verpflichtet, Geschäftsbedingungen, die sie regelmäßig verwenden, in den Geschäftsräumen für den Kundenverkehr ersichtlich zu machen (§ 73 Abs 1).

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