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§ 73 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

HanuschNovember 2024

§ 73 (1) Wenn Gewerbetreibende regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

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