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§ 516 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 516 Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis 31. Dezember 1957 für Personen zulässig, die am 31. Dezember 1955 nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.

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Dieser Paragraph hat nur mehr historische Bedeutung.

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