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§ 515 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 515 (1) Es gelten die nach den bisherigen Bestimmungen

in der Krankenversicherung Weiterversicherten als Selbstversicherte im Sinne des § 16;in der Rentenversicherung Weiterversicherten sowie nach den bisherigen Bestimmungen auf Grund der Selbstversicherung in einer Rentenversicherung Versicherten als Weiterversicherte im Sinne des § 17;

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