§ 515 (1) Es gelten die nach den bisherigen Bestimmungen
in der Krankenversicherung Weiterversicherten als Selbstversicherte im Sinne des § 16;in der Rentenversicherung Weiterversicherten sowie nach den bisherigen Bestimmungen auf Grund der Selbstversicherung in einer Rentenversicherung Versicherten als Weiterversicherte im Sinne des § 17;