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zu § 39 JN (P. Mayr)

Mayr1. LfgMai 2001

1. Dem § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

(3) Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABI. Nr. 2001, L 174, S 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.

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