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Vor § 39 JN (P. Mayr)

Mayr1. LfgMai 2001

Artikel I

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Vorbemerkungen

1
In den §§ 38 bis 40 JN wird die „Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte“ geregelt.2121S dazu die einschlägigen Kommentierungen von Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 (2000) und (ausführlich) von Bajons in Fasching, Kommentar2 I (2000). Abgesehen von der Beseitigung des Erfordernisses der Gegenseitigkeit im früheren Abs 2 Z 3 des § 38 JN durch die ZVN 19832222Art I Z 10 Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl 135; dazu 669 BlgNR 15. GP 30 und Bajons in Fasching, Kommentar2 I Rz 29 f zu § 38 JN. S auch unten FN 41. haben diese Vorschriften bis zu der hier kommentierten Novelle unverändert in der Stammfassung von 1895 gegolten.

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