Artikel I
Änderung der Jurisdiktionsnorm
In den §§ 38 bis 40 JN wird die
„Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte“ geregelt. Abgesehen von der Beseitigung des Erfordernisses der Gegenseitigkeit im früheren Abs 2 Z 3 des § 38 JN durch die ZVN 1983 haben diese Vorschriften bis zu der hier kommentierten Novelle unverändert in der Stammfassung von 1895 gegolten.