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zu § 246 KO (Kodek)

Kodek4. LfgNovember 2003

Zustellung des Konkursediktes

 

(1) Eine Ausfertigung des Konkursediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Konkurs über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2001/17/EG ) aller anderen EWR-Staaten, bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen Behörden (Art. 2 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG ) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Konkurseröffnung und den Wirkungen des Konkurses zu unterrichten. Bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat, zu verständigen.

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