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zu § 245 KO (Kodek)

Kodek4. LfgNovember 2003

Koordination

 

Wird sowohl in Österreich der Konkurs als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben das österreichische Konkursgericht und der Masseverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.

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