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zu § 483 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 483 Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]

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