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zu § 463 EO (Zirngast)

Zirngast35. LfgJuni 2022

§ 463 Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 462.

[Eingefügt mit GREx, BGBl I 2021/86]

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