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§ 43 EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner39. LfgMärz 2026

§ 43 (1) Bei Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.

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