Deixler-Hübner39. LfgMärz 2026
§ 43 (1) Bei Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.