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§ 42 EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner39. LfgMärz 2026

§ 42 (1) Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden:

wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 angeführten, einer bewilligten Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird;wenn in Bezug auf einen der im § 1 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt oder wenn die Aufhebung eines Schiedsspruches (§ 1 Z 16) im Klagewege beantragt wird;

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