§ 1327 Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.
Mitwirkung: Für die Mitwirkung bei der Erstaktualisierung (2015) sei Frau Univ.-Ass.in Mag.a Melanie Schlager, bei der Zweitaktualisierung (2024) sei Frau Mag.a Alena Huemer und Herrn Mag. Bastian Brandtner herzlich gedankt.

