§ 1326 Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Mitwirkung: Für die Mitwirkung bei der Erstaktualisierung (2015) sei Frau Univ.-Ass.in Mag.a Melanie Schlager, bei der Zweitaktualisierung (2024) sei Frau Mag.a Alena Huemer und Herrn Mag. Bastian Brandtner herzlich gedankt.

