§ 1318 Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschä Seite 952digt; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
Mitwirkung: Herrn Mag. Bastian Brandtner sei für seine Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.

