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§ 1317 ABGB (Wagner)

Wagner5. AuflOktober 2025

§ 1317 Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.

Mitwirkung: Frau Univ.-Ass.in Mag.a Silvia Riederer sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Vorauflage herzlich gedankt.

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