§ 1317 Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass.in Mag.a Silvia Riederer sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Vorauflage herzlich gedankt.

