§ 1309 Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.
Mitwirkung: Herrn Mag. Bastian Brandtner sei für seine Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.

