§ 1308 Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
Mitwirkung: Herrn Mag. Bastian Brandtner sei für die Mitwirkung bei der Aktualisierung der Neuauflage (2025) und bei der Aktualisierung der Vorauflage (2016) Frau Univ.-Ass.in Mag.a Claudia Jandl herzlich gedankt.

