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§ 1308 ABGB (Wagner)

Wagner5. AuflOktober 2025

§ 1308 Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

Mitwirkung: Herrn Mag. Bastian Brandtner sei für die Mitwirkung bei der Aktualisierung der Neuauflage (2025) und bei der Aktualisierung der Vorauflage (2016) Frau Univ.-Ass.in Mag.a Claudia Jandl herzlich gedankt.

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