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§ 1216e ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler5. AuflDezember 2025

§ 1216e (1) Das nach Berücksichtigung der Schulden verbleibende Gesellschaftsvermögen ist nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter unter Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis unter die Gesellschafter zu verteilen.

Seite 1087

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