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§ 1216d ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler5. AuflDezember 2025

§ 1216d Die Liquidatoren vertreten die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich als Gesamtvertreter, sofern die Gesellschafter nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbaren. Die Liquidatoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Ge

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schäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Jeder Liquidator ist alleine befugt, gesellschaftsbezogene Erklärungen entgegenzunehmen.

(BGBl I 2014/83, ab 1. 1. 2015, s § 1503 Abs 5 Z 1)

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