§ 1216d Die Liquidatoren vertreten die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich als Gesamtvertreter, sofern die Gesellschafter nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbaren. Die Liquidatoren können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Ge Seite 1059schäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Jeder Liquidator ist alleine befugt, gesellschaftsbezogene Erklärungen entgegenzunehmen.
(BGBl I 2014/83, ab 1. 1. 2015, s § 1503 Abs 5 Z 1)

