§ 1188 Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(BGBl I 2014/83, ab 1. 1. 2015, s § 1503 Abs 5)

