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§ 1188 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler5. AuflDezember 2025

§ 1188 Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(BGBl I 2014/83, ab 1. 1. 2015, s § 1503 Abs 5)

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