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§ 1187 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler5. AuflDezember 2025

§ 1187 Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.

 

[...] Wettbewerbsverbot

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