§ 39 Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluß, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.
Literatur
Klecatsky/Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht (1958); Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte (1963); Meissel, Verfassungsrechtliche Aspekte des § 16 ABGB, FS Mayer (2011) 371.

