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§ 39 ABGB (Pierer)

PiererOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 39 Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluß, außer insofern dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.

Literatur

Klecatsky/Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht (1958); Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte (1963); Meissel, Verfassungsrechtliche Aspekte des § 16 ABGB, FS Mayer (2011) 371.

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