§ 38 Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.
Literatur
Spitzer, Inländische Gerichtsbarkeit und Immunität. Ein Beitrag anlässlich 2 Ob 258/05p, ÖJZ 2008, 871; Kriebaum, Privilegien und Immunitäten im Völkerrecht, in Reinisch, Handbuch des Völkerrechts6 (2021) 406.

