§ 28 Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. [Die Staatsbürgerschaft in diesen [Erb]staaten ist Kindern eines österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.]
[] Gegenstandslos, s §§ 7, 7a und 8 StaatsbürgerschaftsG 1985 BGBl 311.

