§ 27 Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
§ 27 ist Teil der Stammfassung des ABGB und somit seit dem Jahr 1812 unverändert in Kraft. Diese Bestimmung enthält bloß einen Verweis auf die „politischen Gesetze“, in diesem Kontext also das öffentliche Recht,1 begründet selbst aber weder Rechte noch Pflichten. § 27 ist ohne eigenständige normative Bedeutung.2 Der Zweck des § 27 liegt darin, all jene, die Rechtsgeschäfte mit Gemeinden bzw juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz 2) eingehen, darauf aufmerksam zu machen, dass diese bzw deren Vertreter spezifischen oder unerwarteten Beschränkungen im Privatrechtsverkehr unterliegen können (vgl auch § 867).3 § 27 dient somit der Bewusstseinsbildung bzw der Warnung, weil gem § 2 auch den handelnden Personen unbekannte Gesetze und Beschränkungen anzuwenden sind (s § 38 zur vergleichbaren Warnung für diplomatische Immunität).4
