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§ 27 ABGB (Pierer)

PiererOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 27 Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.

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§ 27 ist Teil der Stammfassung des ABGB und somit seit dem Jahr 1812 unverändert in Kraft. Diese Bestimmung enthält bloß einen Verweis auf die „politischen Gesetze“, in diesem Kontext also das öffentliche Recht,11Für Gemeinden insb Art 115 ff B-VG sowie die Gemeindeordnungen der Länder. begründet selbst aber weder Rechte noch Pflichten. § 27 ist ohne eigenständige normative Bedeutung.22Vgl Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 27 Rz 1; anders offenbar Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 27 Rz 1, wonach § 27 einen eigenständigen Inhalt habe, als in ihm zum Ausdruck komme, dass die Schranken der privatrechtlichen Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit einer Gemeinde und Beschränkungen der Vertretungsmacht ihrer Organe sich aus öffentlich-rechtlich kundgemachten Vorschriften ergeben würden. Damit wird aber erst recht wieder der bloße Verweis angesprochen – diese Beschränkungen gibt es auch ohne § 27, oder wie Perner, EvBl 2023, 106 (110) zu § 867 treffend formuliert: „Nicht der Verweis zählt also, sondern was in der verwiesenen Norm steht“. Benke/Steindl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 §§ 26, 27 Rz 28 weisen darauf hin, dass die in § 27 erwähnte Möglichkeit, die rechtlichen Kapazitäten von Gemeinden zu reduzieren, den in § 26 S 2 enthaltenen Grundsatz der Gleichstellung juristischer Personen des Privatrechts mit natürlichen Personen unterstütze. Der Zweck des § 27 liegt darin, all jene, die Rechtsgeschäfte mit Gemeinden bzw juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz 2) eingehen, darauf aufmerksam zu machen, dass diese bzw deren Vertreter spezifischen oder unerwarteten Beschränkungen im Privatrechtsverkehr unterliegen können (vgl auch § 867).33Vgl Zeiller, Commentar I 133. § 27 dient somit der Bewusstseinsbildung bzw der Warnung, weil gem § 2 auch den handelnden Personen unbekannte Gesetze und Beschränkungen anzuwenden sind (s § 38 zur vergleichbaren Warnung für diplomatische Immunität).44Koch in KBB7 § 27 Rz 1; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 27 Rz 1; Kronthaler in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom6 § 27 Rz 1.

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