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I. Einleitung

Eder-Rieder2. AuflAugust 2022

Inhaltsübersicht

A. Rechtsgeschichtliche Entwicklung

1) Bis zur Strafregisterverordnung 1933

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Der Gedanke, strafgerichtliche Verurteilungen zu sammeln und evident zu halten, wurde im Laufe des 19. Jahrhunderts zunächst mit verschiedenen Hofkanzleidekreten und Gubernialverordnungen (Hofdekret v 30.11.1821, JGS Nr 1818; VO des Ministeriums für Justiz v 5.3.1853, RGBl Nr 44; VO des Ministeriums des Inneren und der Justiz, RGBl Nr 91/1888) die Führung von Auskunftstabellen über entlassene Sträflinge angeordnet. Die Justizministerialverordnung, Vbl Nr 47/1987 hat statt dessen die Anlegung von (dezentralen) Strafregistern bei den Staatsanwaltschaften auf Grund von den Strafgerichten auszufertigenden Strafkarten verfügt11 Szirba/Fessler, 72.. Durch die VO des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht und für Justiz v 10.12.1920, BGBl Nr 39 (Strafregisterverordnung 1920) wurde schließlich die Führung der Strafregister der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien als Zentralstelle für ganz Österreich übertragen. Diese VO wurde durch die VO des Bundeskanzleramtes und des BMJ v 23.6.1933, BGBl Nr 258, betreffend das Strafregister und andere Vormerke über strafgerichtliche Verurteilungen (Strafregisterverordnung 1933) ersetzt, die nach Unterbrechung durch Einführung des deutschen Strafregisterrechts 1941 durch das Tilgungsgesetz 1945, StGBl Nr 62 wieder in Kraft gesetzt worden ist22Dazu Szirba/Fessler, 72 f.

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