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zu § 454 EO (Otti)

Otti1. AuflAugust 2023

Gebührenpflicht

 

(1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Vermögen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten.

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