Durch die GREx 2021 wurden die Regelungen über die Vollzugsgebühren und Vergütungen der Gerichtsvollzieher vom VGebG in den sechsten Teil der EO – als „Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher“ – implementiert.1 Aus der Verschiebung der Bestimmungen innerhalb der EO intendierte der Gesetzgeber ein höheres Maß an Übersichtlichkeit und zieht dabei eine Parallele zur IO, welche auch die Entlohnung des Insolvenzverwalters inkorporiert.2 Das Vollzugsgebührengesetz trat gem § 502 Abs 9 mit 30.6.2021 außer Kraft. Der erste Abschnitt findet allerdings weiter Anwendung, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1.7.2021 bei Gericht eingelangt ist. Dasselbe gilt für den zweiten und dritten Abschnitt, wenn die Amtshandlung vor dem 1.7.2021 datiert.