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zu § 453 EO (Sommer)

Sommer1. AuflAugust 2023

Anmerkung der Anfechtungsklage

 

(1) Wird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen.

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